§1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen TRIMM und FREIZEIT- CLUB OHLER e.V. Der Sitz des Vereins ist Mönchengladbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach unter der Nr. VR1212 eingetragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der zur Zeit gültigen Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen  aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation eines geordneten Übungs – und Spielbetriebes.

4. Die Aufgaben des Vereines bestehen auch darin, den Freizeit und Breitensport auf Grundlage des Amateursportes zu betreiben. Die sportlichen Interessen der Bevölkerung sollen gefördert werden, wobei die Jugendarbeit vordringlich ist.

§2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch einfache schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

2. Außerordentliche  Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen oder auch sonstige Vereinigungen werden, die die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins unterstützen.

3. Ehrenmitglieder sind Personen, oder Vereinigungen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung hierzu ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

§3 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Auflösung oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu erklären. Die Kündigung muss dem Vorstand zugestellt werden.

§4 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  • grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt
  • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt
  • sich grob unsportlich verhält
  • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet.
  • gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.


2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt

3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied  samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§5 Beiträge

1. Die Höhe und Fälligkeit sämtlicher im Voraus zu zahlenden Beiträge und Gebühren, entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern mitzuteilen.

2. Die Beitragszahlung kann durch Überweisung oder durch die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen.

§6 Organe und Einrichtungen

des Vereines sind:

1. Die Mitgliederversammlung nach §8 und §9
2. Der geschäftsführende Vorstand
3. Der Gesamtvorstand
4. Die Jugendvertretung

Der Vorstand wird alle 2 Jahre von der  Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.            

§7 Vorstand

1. Der  geschäftsführende Vorstand besteht  aus mindestens zwei Personen nach §26BGB. Diese Vorstandsmitglieder vertreten den Verein, und sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand. Zusätzlich können Beisitzer/innen gewählt werden.

3. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

4. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.

5. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

6. Abwesende können gewählt werden, wenn sie Ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung  in der Mitgliederversammlung vorliegt.

7.  Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss eine*n Nachfolger*in bestimmen.

8. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter  entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst-oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. §3Nr.26a ESTG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge  über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung  an Dritte vergeben.

9. Beschlüsse des geschäftsführenden und Gesamtvorstandes sind zu protokollieren. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

10. Der / Die Jugendwart/in  ist beratendes Mitglied im Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand vier Wochen vorher in Textform , durch einfachen Brief, elektronisch , oder durch Aushang im  Schaukasten an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.                     

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g) Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung wird geleitet von einem Mitglied des Vorstandes §26BGB

Stimm- und Wahlrecht:

Jedes Mitglied ist mit dem vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtigt.
Jedes Mitglied ist mit dem vollendetem 18. Lebensjahr wählbar.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

Anträge auf Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung angekündigt bzw. enthalten sein.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.

Über Anträge, die nicht  in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.

Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, das die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet.

Ohne einen  entsprechenden Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

Teilnahme- und stimmberechtigte Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektroischem Wege auzuüben.

Die Einzelheiten der Registrierung  und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechtes können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen  ( z.B. der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.

Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausführung führen, berechtigen die teilnehmenden und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse  und vorgenommene  Wahlen anzufechten, es ei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem  Verantwortungsbereich  des Vereins zuzurechnen.

Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

§9 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung  ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und einem von der Mitgliederversammlung gewähltem Protokollführer zu unterzeichnen ist.  

§10 Jugendordnung

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbst, das Nähere regelt die Jugendordnung.  

 

§11 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer  und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren, und ein Kassenpüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden.

3  Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung und erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§12 Auflösung des Vereins

Auflösung des Vereins kann nur mit einer, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen  des Vereins dem Stadtsportbund Mönchengladbach e.V. zu, mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes verwendet werden muss.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.

Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13 Ordnungen

Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben Ordnungen geben, z.B. Geschäfts – Jugend – Ehrenordnung – Beitragsordnung  über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.

§14 Haftung

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. §3 Nr.26a ESTG im Jahr nicht überschreitet, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlicher Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei Benutzung  von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereines abgedeckt sind.

§15 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO 
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
  • dasRecht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO


3. Den Organen des Vereins , allen Mitarbeitern*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu  anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht gilt auch über das Ausscheiden der obengenannten Personen aus dem Verein hinaus.

§16 Inkrafttreten

Die 8. Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.09.2023 genehmigt. 

Sie tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige 7. Fassung vom 14.09.2021 außer Kraft.